Steuertoiletten
Der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht in ToilettenSteuersachen, hat mal wieder eine spannende Frage bis ins Kleinste durchdacht.
Wann ist eine öffentliche Toilette mit automatischer Reinigung ein Gebäude?
Die Klägerin errichtete aufgrund entsprechender Vereinbarungen und Genehmigungen im Jahr 1996 auf einem dem Land Berlin gehörenden Bürgersteig im ehemaligen Ost-Berlin eine öffentliche Toilette (öT), die im Jahr 2001 wieder entfernt wurde. Die knapp 8 qm große, rd. 3 t schwere und 20 cbm umbauten Raumes umfassende Toilette stand auf einem vorgefertigten wärmegedämmten Fundamentschacht aus Stahlbeton, durch den die Ver- und Entsorgungsleitungen geführt wurden. Ihr Rohbaukörper wurde durch einen stabilen Aluminiumtragrahmen gebildet, an dem die Außenfassadenelemente, das Dach und die federgelagerte Bodenplattform des Benutzerraums befestigt waren. Die Oberfläche insbesondere der Außenwände war alterungs- und witterungsbeständig. Die Toilette wurde durch eine sich grundsätzlich automatisch öffnende und schließende Tür betreten, durch eine lichtdurchlässige Fläche im Dach und zusätzlich künstlich beleuchtet und bei Bedarf beheizt. Sie war behindertengerecht ausgestattet und mit einer Vorrichtung zur automatischen Reinigung versehen. Die Benutzungsdauer war jeweils auf 20 Minuten und für Behinderte auf 40 Minuten beschränkt.
Das Finanzamt war der Ansicht, es hier mit einem Gebäude zu tun zu haben, die Eigentümerin sah es anders. Behörden, Steuerberater und Gerichte sinnierten über die Angelegenheit und wir können viel lernen:
Die Toilette habe durch ihre Umwandung, die Tür, den Fußboden und das Dach ihren Benutzern einen wirksamen Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt und der Aufenthalt von Menschen in ihr sei nicht nur vorübergehend möglich gewesen.
Wir erfahren, warum es überhaupt öffentliche Toiletten gibt, denn, so die Eigentümerin,
Außenwände, Dach und Fußboden hätten nicht in erster Linie dem Schutz gegen Witterungseinflüsse gedient, sondern vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit unter sittlichen und moralischen Aspekten und dem Ziel, die Entrichtung der Benutzungsentgelte sicherzustellen.
Schutz der Allgemeinheit wovor? Davor, einen anderen Menschen bei der Verrichtung einer der natürlichsten Handlungen überhaupt so sehen? Vielleicht hat schon mal jemand die mobilen Toilettenhäuschen gesehen hat, die in Amsterdam bei Großveranstaltungen aufgestellt werden. Das sind nämlich keine Häuschen, sondern einfach nur Säulen, an die die Männer (vielleicht auch Frauen) einfach dranpinkeln. Da gibt es keinen Sichtschutz und jeder, der es sehen will, kann es sehen.
Eine Toilette, meint die Eigentümerin sei
Transformatorenhäuschen, kleinen Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen, kleinen Wartehallen im Nahverkehr und Türmen von Windkraftanlagen, gleichzustellen.
Hm, also gehe ich demnächst zum Pinkeln in ein Transformatorenhäuschen … bssssssssssst
Der Bundesfinanzhof kommt dann zu dem Ergebnis, dass die Wände ein Gebäude darstellen würden, nicht aber das, was sich darin befindet.
Das Toilettenbecken und die Reinigungstechnik stellten anders als das Bauwerk selbst Betriebsvorrichtungen dar, denn diese Gegenstände wurden nach ihrer Funktion unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt, nämlich zum entgeltlichen Zurverfügungstellen einer jeweils automatisch gereinigten Toilette zum zweckentsprechenden Gebrauch.
Zweckentsprechender Gebrauch! Also nicht etwa Zeitung lesen oder Handyklingeltöne ausprobieren.
Und auch der Bundesfinanzhof hat ein paar nette Vergleiche zur Hand. Die Betriebsvorrichtung, also das Pinkelbecken und die Kloschüssel sind, so der Bundesfinanzhof [!]
mit den in einem Hallenbad befindlichen Schwimmbecken samt Zusatzeinrichtungen (Saune, Duschen, Umkleidekabinen) vergleichbar.
Also, ich darf demnach ohne Bedenken ins Schwimmbecken pinkeln. Bisher habe ich mich immer zurück gehalten. Und zur Vergleichbarkeit von öffentlichen Toiletten und Umkleidekabinen: Nun ja, ich kann mir durchaus ‘Verrichtungen’ vorstellen, die, wenn sich keine angenehmere Umgebung findet, sowohl in einer öffentlichen Toilette als auch in einer Umkleidekabine (irgendwo tauchte die doch schonmal auf
) verrichtet werden können, auch wenn sie ein zweckfremder Gebrauch wären. Andere Verrichtungen, für die öffentliche Toiletten durchaus vorgesehen sind, möchte ich mir aber in Umkleidekabinen verbitten.
Nicht vergleichbar sind öffentliche Toiletten übrigens mit
z.B. in einer Gaststätte, einem Hotel oder Warenhaus befindlichen Toiletten, durch die das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird und die deshalb keine Betriebsvorrichtungen sind
obwohl dort gleiches verrichtet werden kann.
24/01/2008 um 10:46 Uhr nachmittags
was ein einfaches atom-klo doch für juristische fragen aufwerfen kann ;-))
09/02/2008 um 4:40 Uhr nachmittags
ich darf mal ein momentan zeitgemäßen komöditiantischen ausruf einbringen ?
scheiß die wand an !
worum sich vater staat und seine von uns finanzierten unterorgane und instanzen kümmen müssen, wollen, ( lieber ) sollten…
mit sicherheit bekomme ich bei solchen abhandlungen keine erektion. ( das darf dann auch ruhg höchstrichterlich angeordnet ermittel werden. )
28/03/2008 um 6:02 Uhr nachmittags
[...] Der Bundesfinanzhof, unser höchstes Gericht in Steuersachen, beschäftigt sich gerne mit [...]